AZAV

FÖRDERUNG

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FÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR ARBEITSSUCHENDE

BILDUNGSGUTSCHEIN:
Der Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit ist ein wichtiges Instrument für die Förderung beruflicher Weiterbildung von Arbeitslose oder Arbeitssuchende. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, wie z.B. den LKW-Führerschein, können komplett übernommen werden, vorausgesetzt, sie sind für die Weiterbildungsförderung nach § 85 SGB II zugelassen.

Als bundesweit zugelassener Bildungsträger ist die Fahrschule Boost zur Annahme von Bildungsgutscheinen berechtigt- Aktuell bieten wir mit 5 förderfähigen Weiterbildungsangeboten eine umfangreiche Auswahl für Berufskraftfahrer an. 

Voraussetzung für den Antragsteller:

entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung

oder die aktive Ausübung eines Berufs für mindestens drei Jahre.

Sämtliche Kosten, die unmittelbar durch die Weiterbildungsmaßnahme entstehen, werden von der Arbeitsagentur übernommen. Dies betrifft die Lehrgangskosten aber auch eventuell anfallende Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterbringung, oder sogar die Kosten für die Betreuung von Kindern wenn nötig.

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UNSERE FAHRSCHULE IST ZERTIFIZIERT NACH AZAV

Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu gewährleisten und somit die Eingliederungschancen für Arbeitssuchende am Arbeitsmarkt zu verbessern. Grundlage hierfür ist die Zertifizierung von Bildungsträgern – so benötigen alle Anbieter von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen eine Trägerzulassung nach AZAV. Ebenso erfordert die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in der Regel eine entsprechende Maßnahmenzulassung nach AZAV. Anhand der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren eingeführt.

Ein Bildungsgutschein nach §§ 81, 82 SGB III oder auch ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III kann demnach nur bei einem für die Förderung zugelassenen Bildungsträger für eine ebenfalls zur Förderung zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eingelöst werden. Voraussetzung für die Zulassung ist u. a., dass der Bildungsträger ein System zur Qualitätssicherung dokumentiert hat, wirksam anwendet und dessen Wirksamkeit kontinuierlich verbessert.

Zertifizierte Maßnahmen nach AZAV:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGB III
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 und 82 des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III