LKW-Führerschein

Klasse C

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Klasse C - großer LKW Führerschein

Kraftfahrzeuge über 7,5t

Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 750 kg dürfen mitgeführt werden.

MINDESTALTER:

Mindestalter: 21 Jahre
18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG sowie für Personen während oder nach einer spezifischen Berufsausbildung, wie z.B. Rettungsdienst, freiwillige Feuerwehr

BEFRISTUNG:

Grundsätzlich auf fünf Jahre befristet, jeweils Verlängerung um weitere fünf Jahre nach Vorlage eines positiven Eignungsnachweises (betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten und augenärztliches Gutachten)

FÜR DEN ANTRAG ZUM FÜHRERSCHEIN KLASSE C BENÖTIGST DU:
  • Personalausweis
  • Passbilder
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Kurs
  • ärztliches Gutachten
  • augenärtzliche Untersuchung, kann bei jedem Betriebsarzt gemacht werden. Wir empfehlen Sie gerne weiter und unterstützen Sie bei der Terminvereinbarung.

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Grundbetrag

549 €

VORAUSSETZUNG
Mindestalter: 21
PRÜFUNG
Theorieprüfung & Praxisprüfung
VORBESITZ
Klasse B
EINSCHLUSS DER KLASSE
C1
ÜBERSICHT DER THEMEN
https://fahrschule-boost.de/wp-content/uploads/2025/06/0125036-01_Siegel-AZAV-1.jpg

UNSERE FAHRSCHULE IST ZERTIFIZIERT NACH AZAV

Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu gewährleisten und somit die Eingliederungschancen für Arbeitssuchende am Arbeitsmarkt zu verbessern. Grundlage hierfür ist die Zertifizierung von Bildungsträgern – so benötigen alle Anbieter von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen eine Trägerzulassung nach AZAV. Ebenso erfordert die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in der Regel eine entsprechende Maßnahmenzulassung nach AZAV. Anhand der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren eingeführt.

Ein Bildungsgutschein nach §§ 81, 82 SGB III oder auch ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III kann demnach nur bei einem für die Förderung zugelassenen Bildungsträger für eine ebenfalls zur Förderung zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eingelöst werden. Voraussetzung für die Zulassung ist u. a., dass der Bildungsträger ein System zur Qualitätssicherung dokumentiert hat, wirksam anwendet und dessen Wirksamkeit kontinuierlich verbessert.

Zertifizierte Maßnahmen nach AZAV:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGB III
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 und 82 des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III

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