Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fahrschule Boost für die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in allen Fahrerlaubnisklassen
Stand Juni 2024
§ 1 Vertragsparteien
1. Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der Fahrschule einerseits und dem Fahrschüler andererseits abgeschlossen.
2. Wird die Ausbildung durch Dritte finanziert, (GmbH, UG, Jobcenter, Arbeitgeber pp) wird der Ausbildungsvertrag zwischen dem Dritten und der Fahrschule zugunsten der Ausbildung des Fahrschülers abgeschlossen. Die Zahlungsverpflichtungen treffen den Dritten.
3. Ist der Fahrschüler bei Vertragsabschluss minderjährig, ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierbei reicht die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten aus, wenn er versichert, auch in Vollmacht des anderen Erziehungsberechtigten zu handeln. Die Zustimmung ist schriftlich zu erklären. Im Falle der Zustimmung übernehmen die Erziehungsberechtigten die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtung.
§2 Ausbildungsvertrag/ Ausbildungsbeginn
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages und beginnt frühestens mit seinem Abschluss. Ist die Ausbildung der Klasse BF 17 Vertragsinhalt, beginnt die Ausbildung nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Fahrschülers. Durch den Ausbildungsvertrag wird jeder Fahrlehrer der Fahrschule zur Ausbildung des Fahrschülers berechtigt-
§ 3 Bestandteil der Ausbildung
Die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis umfasst theoretischen Unterricht und praktischen Fahrunterricht.
Der theoretische Unterricht findet regelmäßig als Präsenzunterricht statt. Die Anwesenheit wird registriert. Sollten besondere Umstände einen Präsenzunterricht ausschließen, wird, sofern gesetzlich zulässig, der theoretische Unterricht in Form einer Videokonferenz durchgeführt. In diesen Fällen muss der Fahrschüler sicherstellen, dass er auch an einem Videokonferenz-Unterricht teilnehmen kann.
Prüfungsfahrten sind nicht Bestandteil der Ausbildung.
§ 4 Kooperation
Die Fahrschule ist berechtigt, Teile der Ausbildung einer oder mehrerer Kooperationsfahrschule zu übertragen (§ 20 FahrlG). Bereits vor oder auch nach Abschluss des Ausbildungsvertrages wird dem Fahrschüler mitgeteilt, welche Ausbildungsteile bei welcher Kooperationsfahrschule durchgeführt werden. Der Fahrschüler erklärt mit seiner Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag sein Einverständnis damit, dass auch Teile seiner Ausbildung von einer Kooperationsfahrschule durchgeführt werden dürfen. Alleiniger Vertragspartner des Fahrschülers bleibt die Fahrschule.
§ 5 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Die Ausbildung wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Fahrlehrergesetz (-FahrlG-) und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO), erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
§ 6 Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, oder besteht Anlass zur Annahme, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis offensichtlich nicht erfüllt, so ist die Fahrschule berechtigt, den Ausbildungsvertrag zu kündigen.
§ 7 Entgelte/ Preisaushang
1. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen den, durch Aushang in der Fahrschule, bekannt gegebenen Preisen.
2. Eine während der Vertragslaufzeit erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet oder entlasten den Fahrschüler.
3. Der Grundbetrag bleibt von Ziffer 2 unberührt.
§ 8 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
1. Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts einschließlich erforderlicher Prüfungsvorbereitung bis zur ersten theoretischen Prüfung.
2. Sollte der Fahrschüler die theoretische Prüfung nicht bestehen, ist die Fahrschule berechtigt, für die weiter Ausbildung bis zur nächsten theoretischen Prüfung einen weiteren Grundbetrag in Höhe von 50% des vereinbarten Grundbetrages zu verlangen. Bei mehrfachem Nichtbestehen insgesamt höchstens jedoch bis zum doppelten Grundbetrag.
§ 9 Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von je 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
1. Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Vor-und Nachbesprechungen und die Vereinbarung von weiteren Fahrstunden.
2. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Ausbildungsfahrzeugs.
§ 10 Simulator
Die auf einem Simulator durchgeführten Übungsstunden sind keine Fahrstunden im Sinne der FahrschAusbO und werden separat in Rechnung gestellt.
§ 11 Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist
1. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule oder der Fahrlehrer unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht 2 Werktage, jedoch nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 75% des Fahrtstundenentgeltes zu verlangen.
2. Sollte wegen Erkrankung des Fahrschülers die Absage erfolgen, gilt die in Ziffer 1 genannte Regelung. Ausnahmeregelung bei Prüfungen: Wenn der Fahrschüler innerhalb von einem Werktag ein ärztliches Attest oder ein anderes geeignetes Attest oder einen anderen geeigneten Nachweis einer Erkrankung vorlegt, aus dem eine Fahruntüchtigkeit hervorgeht und geschrieben steht, kann das Vorstellungsentgelt für die nächste Prüfung gutgeschrieben werden. Ist ein Teil der praktischen Ausbildung einer Kooperationsfahrschule übertragen, gelten die vorstehenden Pflichten auch gegenüber der Kooperationsfahrschule.
§ 12 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit den jeweiligen Entgelten für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
1. Die theoretische Prüfungsvorstellung, einschließlich der Anmeldung hierfür.
2. Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt und der Anmeldung hierfür.
3. Bei jeder Wiederholungsprüfung wird das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erneut erhoben.
§ 13 Zahlungsbedingungen
1. Die Fahrschule garantiert dem Fahrschüler die Ausbildungsentgelte, entsprechend der bei der Anmeldung gültig Preisliste für eine Ausbildungszeit von sechs Monaten, mit Ausnahme einer gesetzlichen Mehrwertsteuererhöhung. Danach ist die Fahrschule berechtigt, eine zwischenzeitlich erfolgte Preiserhöhung an den Fahrschüler weiter zu berechnen.
Ausnahme: Sollten durch Ereignisse, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren, insbesondere Kriegsereignisse oder Embargos die Verbrauchspreise von Benzin, Diesel oder anderer notwendigen Antriebsmittel um mehr als 30 % ansteigen, so ist die Fahrschule berechtigt, für den Zeitraum der Erhöhung die jeweiligen Entgelte für die praktischen Fahrstunden entsprechend zu anzupassen. Gleiches gilt ebenso für Preisreduktionen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde grundsätzlich vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung spätestens zwei Tage vor der Prüfung fällig.
3. Das Entgelt für Fahrstunden wird im Büro entrichtet. Der Fahrschüler erhält im Gegenzug Fahrgutscheine. Diese Gutscheine sind innerhalb eines Jahres zum erworbenen Preis einlösbar. Sollte es nach Ablauf dieses Jahres zu einer Erhöhung der Preise für einen Fahrgutschein kommen, ist die Differenz zu den erworbenen, aber nicht innerhalb eines Jahres eingelösten Fahrgutscheinen, durch den Fahrschüler zu entrichten. Nach drei Jahren verfällt die allgemeine Gültigkeit der Fahrgutscheine vollständig.
4. Zahlt der Fahrschüler die Fahrstunde nicht oder nicht fristgerecht, ist die Fahrschule berechtigt die weitere praktische Ausbildung so lange zu unterbrechen, bis die Zahlung erfolgt ist. Sollten dadurch Fristen verstreichen, geht dies zu Lasten des Fahrschülers. Schadenersatzansprüche insoweit sind der Fahrschule gegenüber ausgeschlossen.
5. Der Fahrschüler erhält ca. eine Woche vor der praktischen Prüfung die Abrechnung der gesamten Ausbildung. Erfolgt die Zahlung dann nicht bis 2 Tage vor dem Prüfungstag, ist die Fahrschule berechtigt, die Vorstellung zur Prüfung zu verweigern. Damit verbundene Nachteile gehen zu Lasten des Fahrschülers. Schadenersatzansprüche insoweit sind der Fahrschule gegenüber ausgeschlossen.
6. Verwaltungs- und Prüfungsgebühren, die bei der Verwaltungsbehörde entstehen, sind separat dorthin zu bezahlen. Über die Folgen der Nichtzahlung dieser Gebühren wurde der Fahrschüler durch die Behörde aufgeklärt. Die Fahrschule behält sich vor, die Abwicklung der Zahlungen an die Prüfbehörde (TÜV Hessen) zu übernehmen, ohne eine diesbezügliche Zahlungs-verpflichtung einzugehen. In diesem Fall verpflichtet sich der Fahrschüler, die für ihn verauslagten Gebühren unverzüglich, nach Aufforderung, an die Fahrschule zu erstatten.
Hat der Fahrschüler die Prüfgebühren bereits bei der Fahrschule bezahlt, verpflichtet sich die Fahrschule, diese Gebühren an die zuständige Prüfbehörde weiterzuleiten.
§ 14 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Werden Entgelte zur Fälligkeit nicht bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Kommt der Fahrschüler in Verzug, werden ihm 5 % Verzugszinsen pro Jahr berechnet.
§ 15 Kündigung des Vertrages
1. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und der Fahrschule jederzeit, ohne Angaben von Gründen, gekündigt werden. (§§ 611, 621 BGB)
2. Die Kündigung durch den Fahrschüler wird mit Zugang bei der Fahrschule wirksam. Die Kündigung durch die Fahrschule wird mit Zugang bei dem Fahrschüler wirksam. Der Ausbildungsvertrag endet mit Zugang der Kündigung. (Bei minderjährigen Fahrschülern gelten die Rechtsfolgen der §§ 106 ff. BGB)
3. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. (schriftlich, per Fax, oder E-Mail.)
4. Telefonisch erfolgte oder mündliche Kündigungen sind unwirksam.
§ 16 Entgelte bei Vertragskündigung
1. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für alle von ihren erbrachten Leistungen einschließlich der Fahrstunden und etwa erfolgter Vorstellungen zur Prüfung.
2. Bei Vertragskündigung steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Besonderheiten:
Die Pakete (Boost-Pakete) sind von der oben genannten Regelung ausgeschlossen! Die erworbenen Pakete verstehen sich als Gutscheingeschäft nach §§ 195, 199 BGB
Die erworbenen Leistungen aus Vorauszahlungen oder Gutscheinen stehen unter Berücksichtigung von eventuellen Preiserhöhungen (Ziffer 7), drei 3 Jahre ab Kaufdatum sind die Gutscheine verwendbar. Gutscheine sind personengebunden. Eine Rückvergütung ist ausgeschlossen!
§ 17 Einhaltung vereinbarter Termine für Fahrstunden
Fahrschule, Kooperationsfahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder dem Fahrschüler gutzuschreiben.
§ 18 Wartezeiten bei Verspätung
1. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Die vereinbarte Fahrstunde fällt ersatzlos aus. Schadenersatzansprüche wegen so ausgefallener Fahrstunden sind ausgeschlossen.
2. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen mit den Folgen nach § 10.
§ 19 Ausschluss vom Unterricht
1. Die Benutzung von Mobiltelefonen oder ähnlicher Kommunikationsmittel während der theoretischen Präsenzunterrichte ist untersagt.
2. Der Fahrschüler ist vom theoretischen Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; oder den Unterricht nicht unerheblich stört. Bei Ausschluss gilt der theoretische Unterricht als nicht erteilt.
3. Der Fahrschüler ist vom praktischen Fahrunterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Hierbei gilt die Fahrstunde als erteilt.
§ 20 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials sowie der zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel verpflichtet. Andernfalls können Schaden-ersatzansprüche der Fahrschule dem Fahrschüler gegenüber entstehen.
§ 21 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nie ohne Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Gleiches gilt für den Anhängerbetrieb. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
§ 22 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei Kraftrad-ausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die optische oder die akustische Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Falls erforderlich hat er die Fahrschule oder den Fahrlehrer zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 23 Abschluss der Ausbildung
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 6 FahrschAusbO). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung. Dieser wird in einem Ausbildungsnachweis ausdrücklich bestätigt.
§ 24 Beendigung der Ausbildung
Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen, praktischen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von einem Jahr, seit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages oder nach Kündigung. Nach einem Jahr kann der Vertrag neu vereinbart werden und ein anteiliger Grundbetrag erhoben werden, um die bereits angefangene Ausbildung abzuschließen, es gelten die dann gültigen Preise.
§ 25 Anmeldung zur theoretischen Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur theoretischen Prüfung an, wenn
a) der Fahrschüler an allen, für die jeweilige Klasse vorgeschriebenen, Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und
b) in Prüfungsvorbereitungstests nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen an die Prüfung zu erfüllen in der Lage ist und
c) der Fahrlehrer den Abschluss der theoretischen Ausbildung festgestellt hat und
d) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule schriftlich abgestimmt hat.
2. Für die Einhaltung aller sonstigen verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler allein verantwortlich.
§ 26 Anmeldung zur praktischen Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur praktischen Prüfung an, wenn
a) alle rechtliche und tatsächliche Voraussetzung zum Ablegen einer Prüfung erfüllt sind und
b) die theoretische Prüfung bestanden ist und
c) der Fahrlehrer den Abschluss der praktischen Ausbildung festgestellt hat und
d) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule schriftlich abgestimmt hat.
2. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
3. Anfallende Gebühren der Prüfbehörde, soweit sie die Fahrschule bereits für den Fahrschüler verauslagt hat, sind ebenfalls zu erstatten.
4. Für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler allein verantwortlich.
§ 27 Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
2. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand Berlin.
§ 28 Datenschutz
1. Die Fahrschule speichert die Daten der Fahrschüler zu Zwecken der elektronischen Verarbeitung.
2. Durch die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages stimmt der Fahrschüler dieser Verwendung zu.
3. Er ist gleichzeitig damit einverstanden, dass zum Zwecke der Werbung der Fahrschule, auch in sozialen Netzwerken, Bilder der Fahrschule, auf denen auch Fahrschüler erkennbar sind, veröffentlicht werden. Der Fahrschüler ist gleichzeitig berechtigt, dieser besonderen Verwendung zu widersprechen.
4. In Verbindung mit einem Ausbildungsvertrag erhebt die Fahrschule mindestens folgende Daten:
– Anrede, Vorname, Nachname,
– eine gültige E-Mail-Adresse,
– Anschrift,
– Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
– Geburtsdatum
– Kontodaten
– Informationen, die für die Geltendmachung und Wahrnehmung Ihrer Rechte im Rahmen der Fahrerlaubnisausbildung notwendig sind.
5. Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
– um den Fahrschüler als Vertragspartner identifizieren zu können,
– um den Fahrschüler angemessen ausbilden, beraten und informieren zu können,
– zur Korrespondenz mit dem Fahrschüler,
– zur Rechnungsstellung,
– zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Fahrschüler.
6. Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Abwicklung des Ausbildungsverhältnissen mit dem Fahrschüler erforderlich ist, werden diese personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an die Technischen Prüfstellen und deren Vertreter sowie öffentlichen Behörden zum Zwecke der Prüfungsanmeldung und der Bearbeitung des Antrags auf eine Fahrerlaubnis. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
§ 29 Haftungsausschluss
1. Für Schäden, die der Fahrschüler während der Ausbildung erleidet, besteht kein Schadenersatzanspruch, es sei denn, der Fahrlehrer hat seine Aufsichtspflicht während der Ausbildung grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
2. Dies gilt nicht, soweit die Fahrschule über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt, die Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, deckt. In diesem Fall ist die Schadenersatzleistung auf die Deckungssumme der Versicherung beschränkt.
§ 30 Hausrecht
1. Die Fahrschule und der Fahrlehrer üben während der Ausbildung das Hausrecht aus.
2. Dieses Hausrecht beinhaltet die Erlaubnis, im Falle einer Epidemie oder Pandemie oder anderer Krankheitswellen zu bestimmen, ob während der theoretischen Ausbildung eine Atemschutzmaske zu tragen ist. Dieses Recht besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Dieses Hausrecht beinhaltet die Erlaubnis, im Falle einer Epidemie oder Pandemie, oder anderer Krankheitswellen zu bestimmen, ob während der praktischen Ausbildung eine Atemschutzmaske zu tragen ist. Dieses Recht besteht unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 31 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restliche Bestimmungen wirksam. Die Fahrschule ist berechtigt, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die ihr in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
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